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(Rechtshinweis)

Stand: 03. Nov 17


Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90

 


5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
vom 18. Dezember 1990
(BGBL.1991 I S.58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)

Spielfläche versus Spielplatz ... ein Erklärungsversuch

 

§ 1 Planunterlagen

(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen): Die Maßstäbe sind so zu verwenden, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.

(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Feststetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.

 

§ 2 Planzeichen

(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.

(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.

(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.

(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.

 

§ 3 Überleitungsvorschrift

Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden sind für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs.5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.

 

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung (22.01.1991 Anm. d. Verf.) folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S.833) außer Kraft.

 

Anlage zur PlanzV 90

Inhalt:

  1. Art der baulichen Nutzung

  2. Maß der baulichen Nutzung

  3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

  4. Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen

  5. Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge

  6. Verkehrsflächen

  7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken

  8. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen

  9. Grünflächen

  10. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

  11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen

  12. Flächen für die Landwirtschaft und Wald

  13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

  14. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz

  15. Sonstige Planzeichen

 

 

 

Planzeichen für Bauleitpläne

1. Art der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -
§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)

1.1 Wohnbaufläche
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)


1.1.1 Kleinsiedlungsgebiete
(§ 2 BauNVO)


1.1.2 Reine Wohngebiete
(§ 3 BauNVO)


1.1.3 Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)


1.1.4 Besondere Wohngebiete
(§ 4a BauNVO)


1.2 Gemischte Bauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)



1.2.1 Dorfgebiete
(§ 5 BauNVO)


1.2.2 Mischgebiete
(§ 6 BauNVO)



1.2.3. Urbane Gebiete
(§ 6a BauNVO)



1.2.4 Kerngebiete
(§ 7 BauNVO)


1.3 Gewerbliche Bauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)


1.3.1 Gewerbegebiete
(§ 8 BauNVO)


1.3.2 Industriegebiete
(§ 9 BauNVO)

Gemischte Bauflächen
Gewerbliche Bauflächen

1.4 Sonderbauflächen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)

1.4.1 Sondergebiete die der Erholung dienen
(§ 10 BauNVO)
z.B.: Wochenendhausgebiete

1.4.2 Sonstige Sondergebiete
(§ 11 BauNVO)
z.B.: Klinikgebiete

  Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbabstufungen zulässig.
Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen auch als Randsignaturen verwendet werden.
Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für die Bauflächen der Nummern 1.1 bis 1.4 bei farbiger Darstellung der Buchstabe entfallen.


1.5 Beschränkung der Zahl der Wohnungen
(§9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der planzeichen festgesetzt werden.

 

2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

 

2.1 Geschoßflächenzahl Dezimalzahl im Kreis, als Höchstmaß z.B.
als Mindest- und Höchstmaß z.B.
  oder GFZ mit Dezimalzahl, als Höchstmaß z.B.

als Mindest- und Höchstmaß z.B.

GFZ 0,7

GFZ 0,5 bis 0,7

     
2.2 Geschoßfläche GF mit Flächenangabe, als Höchstmaß z.B.
als Mindest- und Höchstmaß z.B.
GF 500 m²
GF 400 m² bis 500 m²
     
2.3 Baumassenzahl Dezimalzahl im Rechteck z.B.
oder BMZ mit Dezimalzahl z.B.
     
2.4 Baumasse BM mit Volumenangabe z.B. BM 4000 m³
     
2.5 Grundflächenzahl Dezimalzahl z.B.
oder GRZ mit Dezimalzahl z.B.
0,4
GRZ 0,4
     
2.6 Grundfläche GR mit Flächenangabe z.B. GR 100 m²
     
2.7 Zahl der Vollgeschosse

als Höchstmaß
Als Mindest- und Höchstmaß


römische Ziffer, z.B.
römische Ziffer, z.B.


III
III - IV
zwingend römische Ziffer in einem Kreis, z.B.
     
2.8 Höhe der baulichen Anlagen

als Höchstmaß


Als Mindest- und Höchstmaß
in ____ m über einem Bezugspunkt

Traufhöhe TH z.B.
Firsthöhe FH z.B.
Oberkante OK z.B.
z.B.


TH
12,4 m über Gehweg
FH 53,5 m über NN
OK 124,5 m über NN
OK 116,0 m bis 124,5 m über NN
zwingend z.B. 124,5 m über NN

 

 

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

 

3.1 Offene Bauweise   o
     
3.1.1 nur Einzelhäuser zulässig  
     
3.1.2 nur Doppelhäuser zulässig  
     
3.1.3 nur Hausgruppen zulässig  
     
3.1.4 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig  
     
3.2 Geschlossene Bauweise   g
     
3.3 Abweichende Bauweise Im Bebauungsplan ist die von 3.1 oder 3.2 abweichende Bauweise näher zu bestimmen.
     
3.4 Baulinie  
     
3.5 Baugrenze  
  Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4 und 3.5 können bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien ausgeführt werden.

 

 

4. Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen
(§ 5 Abs.2 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)

4.1 Flächen für Gemeinbedarf

Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.

Einrichtungen und Anlagen:

Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die Vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

 

4.2 Flächen für Sport und Spielanlagen

Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

 

 

5. Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge
(§ 5 Abs.2 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB)

5.1 Straßenverkehr


5.11 Autobahnen und autobahnähnliche Straßen


5.1.2 Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen


5.1.3 Ruhender Verkehr

5.2 Bahnen

5.2.1 Bahnanlagen


5.2.2 Straßenbahnen

5.2.3 Seilbahnen

5.3 Überörtliche Wege und örtliche Hauptwege

z.B. Hauptwanderwege

5.4 Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr


Zweckbestimmung:

Flughafen

Segelfluggelände

 

 

 

6. Verkehrsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)



6.1 Straßenverkehrsflächen


6.2 Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt

6.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Zweckbestimmung:


Öffentliche Parkfläche

Fußgängerbereich

Verkehrsberuhigter Bereich

6.4 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verklehrsflächen

z.B. Einfahrt
z.B. Einfahrtsbereich
z.B. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

 

6.5 Bahnen   Planzeichen vgl. Abschnitt 5.2  
6.6 Luftverkehr   Planzeichen vgl. Abschnitt 5.4  

 

 

7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
(§ 5 Abs.2 Nr. 2b, Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)

Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.

 

Zweckbestimmung:

 

Erneuerbare Energien       Kraft-Wärme-Kopplung

 

Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

 

 

8. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)


oberirdisch

unterirdisch

Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.

 

 

9. Grünflächen
(§ 5 Abs.2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder private Grünflächen besonders zu bezeichnen.

Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.

 

Zweckbestimmung:

Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.

 

10. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
(§ 5 Abs.2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)

10.1 Wasserflächen

Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden

Zweckbestimmung z.B.:

Hafen

10.2 Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses

Zweckbestimmung z.B.:

Hochwasserrückhaltebecken


Überschwemmungsgebiet


10.3 Umgrenzung der Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen

Zweckbestimmung z.B.:

Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung

Schutzgebiet für Oberflächengewässer

 

 

11. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen
(§ 5 Abs.2 Nr. 8 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)

11.1 Flächen für Aufschüttungen

11.2 Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen

Bei kleine Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.

 

 

12. Flächen für die Landwirtschaft und Wald
(§ 5 Abs.2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)

12.1 Flächen für die Landwirtschaft

12.1 Flächen für Wald

Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.

Zweckbestimmung z.B.:

Erholungswald

 

13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)

13.1 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
 

Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.

 

13.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

Anpflanzen:

Bäume

Sträucher

Sonstige Bepflanzungen

Erhaltung:

Bäume

Sträucher

Sonstige Bepflanzungen

Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen sind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.

 

 

13.2.1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB)

Anpflanzen:

Bäume

Sträucher

Sonstige Bepflanzungen

     
     
13.2.2 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB)

Erhaltung:

Bäume

Sträucher

Sonstige Bepflanzungen

     
     
13.2.3 Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechtes
(§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.

 

Schutzgebiete und Schutzobjekte:

 

 

14. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)

14.1 Umgrenzung von Erhaltungsbereichen, wenn im Bebauungsplan bezeichnet
(§ 172 Abs. 1 BauGB)

14.2 Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

14.3 Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

 

 

15. Sonstige Planzeichen

 

15.1 Umgrenzung der Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB)
         
15.2 Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken und Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
 
  Mindest-/Höchstgröße
Mindest-/Höchstbreite
Mindest-/Höchsttiefe
F mind./höchst.
b mind./höchst.
t mind./höchst.
z.B. F mind./höchst. 1000m²
z.B. b mind./höchst. 20m
z.B. t mind./höchst. 60m
         
         
15.3 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)


Zweckbestimmung:

 
  Stellplätze
Garagen
St
Ga
Gemeinschaftsstellplätze
Gemeinschaftsgaragen
GSt
GGa
Spielplatz

15.4 Besonderer Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere städtebauliche Gründe erforderlich wird
(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)


15.5 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

bei schmalen Flächen

 

15.6 Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
   
Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
 


Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen

15.7 Umgrenzung der Gebiete, in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende Stoffe nicht oder nr beschränkt verwendet werden dürfen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB)


Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Gebiete näher zu bestimmen

15.8 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB)
   
Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
 


Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen innerhalb der Flächen näher zu bestimmen

15.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich
(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)
 
Aufschüttung

Abgrabung

Stützmauer

 

15.10 Höhenlage bei Festsetzungen z.B. OK (Oberkante) Gehweg 124,5 m ü. NN
(§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB) z.B. UK (Unterkante) Brücke 116,0 m ü. NN
15.11 Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB )
     
Umgrenzung der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Materialien bestimmt sind
(§ 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB )
 
     
     
15.12 Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB )
     
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB )
 

 

 

Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden

15.13 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 Abs. 7 BauGB )

15.14 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
(z.B. § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO)

Spielfläche versus Spielplatz

Bei der Anwendung der obigen Planzeichen treten häufig Fragen auf. Eine dieser Fragen: "Welcher Unterschied existiert zwischen Spielanlagen (Planzeichen 4.2 Flächen für Sport und Spielanlagen) und Spielplätzen (Zweckbestimmung bei den Grünflächen (Planzeichen 5))" wurde im Rahmen der IfR-Regionalgruppe Braunschweig/Hannover diskutiert. Die Ergebnisse (Ansichten von PlanungspraktikerInnen) werden, ergänzt um Ausführungen von GIERKE im BRÜGELMANN BauGB-Kommentar (Verlag W. Kohlhammer, Stand: 57. Erg. Lfg., Feb. 2005) im folgenden wiedergegeben:

 

Das Spielanlagenzeichen könnte speziell für einige Landesbauordnungen sein, die zwischen Spielflächen und –plätzen unterscheiden. Beispiel § 9 der LBauO NRW:

 "(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe ...

c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist."

 

Zwar unterscheidet das Nds. Spielplatzgesetz (in § 1 (1)) auch zwischen Spielplätzen für Kleinkinder (bis zu 6 Jahren) und Kinder (von 6 bis 12 Jahren), jedoch wird nicht explizit zwischen Flächen und Plätzen unterschieden.

 

Geht man von dieser Begründung aus, wäre das Planzeichen Spielfläche für Kleinkinder, während Spielplatz für die Kinder (6-12 J.) wäre!?

 

Ein anderer Erklärungsansatz geht von den diversen Spielflächen, -anlagen und -plätzen im BauGB aus:

1.      Flächen für Spielanlagen (§5(2) Nr.2 und §9 Abs.1 Nr. 5) , Planzeichen 4.2

Nach GIERKE (RdNr. 162 zu § 9 BauGB, 2005) sind bauliche und sonstige Anlagen auf den Flächen zulässig (z.B. Spielhäuser). Die Festsetzung erfolgt durch die Eingrenzung überbaubarer Grundstücksflächen.

2.      Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie nach Landesrecht (§ 5 (4) und § 9 (6)), Planzeichen 14.7 der PlanzV 65, jetzt Planzeichen 5.4

Die Festsetzung findet die Gemeinde vor und übernimmt sie nachrichtlich. Hierbei haben (nach GIERKE, RdNr. 650 zu § 9 BauGB, 2005) die Festsetzungen nicht die Rechtsqualität von bauleitplanerischen Festsetzungen.

3.      Grünflächen, wie Spielplätze (§5(2) Nr.5 und §9 Abs.1 Nr. 15), Planzeichen 9

Der grüne Charakter muss überwiegen; der Bewuchs mit Gräsern, Stauden, Büschen oder Bäumen ist prägend.

4.      Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften erforderlich sind, wie Spielflächen §9 Abs.1 Nr. 4 , Planzeichen 15.3

Eine solche "andere Vorschrift" können Spielplatzgesetze sein.

5.      Flächen für Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze (§9 Abs.1 Nr. 22), Planzeichen 15.3

Nach GIERKE (RdNr. 396 zu § 9 BauGB, 2005) stellt §9 Abs.1 Nr. 22 einen Unterfall von §9 Abs.1 Nr. 4 dar, d.h. die Anlagen können ebenfalls nur auf Grund anderer Vorschriften festgesetzt werden. Die Anlagen sind nur für einen begrenzten Personenkreis (Gemeinschaft: „über das schlichte Nebeneinander hinausgehend“) zugänglich.

 

Die in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genannten Flächen für (selbständige) Sport- und Spielanlagen können sowohl für die Allgemeinheit als auch für private Nutzung festgelegt werden. Ihre Festsetzung soll eigenständig erfolgen, d.h. weder als Fläche für den Gemeinbedarf noch als Grünfläche. Die besondere Hervorhebung der Sport- und Spielanlagen in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hat vor allem den Zweck, die städtebauliche Bedeutung derartiger Anlagen und die Flächenplanung dafür hervorzuheben (immissionsschutzrechtliche Schwierigkeiten bei der Errichtung und Nutzung).

Als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, d.h. als eine Differenzierung von Grünflächen, sollten nur solche Sport- und Spielplätze festgesetzt werden, für die tatsächlich der Charakter von Grünflächen prägend sein soll. Das ist der Fall, wenn sie innerhalb von Grünflächen städtebaulich integriert sind, d.h. sich in ihrer Ausprägung in die Erscheinung als Grünfläche einordnen.

 

 

e-mail   f.schroeter@tu-bs.de